Corona-Virus: Beim Sport in Innenräumen gilt jetzt 2G+

20210919 Beitragsbild Corona Verordnung ab 20.09.2021

Seit 12. Januar 2022 sind strengere Voraussetzungen für die Teilnahme am Amateursport zu erfüllen.

Corona-Bekämpfungsregeln ab 12. Januar 2022

Die sich rasch verbreitende Omikron-Variante des Corona-Virus veranlasste die schleswig-holsteinische Landesregierung zur verschärfenden Anpassung Ihrer Verordnung. Hieraus resultieren erneut starke Auswirkungen auf den Amateursport. Die wichtigsten Veränderungen lauten wie folgt:

 

An Wettkämpfen und Trainings unter freiem Himmel dürfen nicht mehr als 100 Personen teilnehmen, worauf Zuschauende nicht anzurechnen sind. In geschlossenen Räumen liegt die Grenze bei 50 Personen und teilnehmen oder zuschauen dürfen zudem nur diese Personengruppen:

1. Vollständig geimpfte Personen, die zusätzlich negativ getestet sind.
2. Vollständig geimpfte Personen, die zusätzlich eine Auffrischungs-Impfung erhalten haben
.
3. Geimpfte Personen, die zwei Einzelimpfungen erhalten haben und darüber hinaus zu einem der folgenden Zeitpunkte genesene Personen gewesen sind:


a. bei der ersten Einzelimpfung,

b. zwischen den beiden Einzelimpfungen oder

c. nach der zweiten Einzelimpfung.


4. Geimpfte Personen, deren letzte Einzelimpfung weniger als drei Monate zurückliegt
.
5. Genesene Personen, wenn die dem Genesenennachweis zugrunde liegende Testung weniger als drei Monate zurückliegt.

6. Kinder bis zur Einschulung.

7. Minderjährige, die negativ getestet sind oder anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden.
8.
Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Corona-Virus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und negativ getestet sind.

9. Sorge- oder Umgangsberechtigte, die vollständig geimpft, genesen oder getestet sind und eine medizinische oder vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung tragen, als Begleitung von Kindern bis zur Einschulung.

 

20220118 LSV S H Übersicht2G Plus Regel 17.01.22

Testpflicht/Vorlage eines negativen Testergebnisses

  • Gültig sind Antigen Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden). Der Nachweis ist in verkörperter (schriftlicher) oder digitaler Form vorzulegen.
  • Ebenfalls gültig sind die sog. Selbsttests. Die Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmVO) verlangt im Wortlaut, dass der Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Dies wären z.B. der/die Inhaber/Inhaberin oder von ihr oder ihm berechtigte Personen, denen die Sportstätte zur Nutzung überlassen ist.


Unser Verein hat sein
Hygienekonzept, das für alle Sportler:innen verbindlich gilt, aufgrund der neuen Bedingungen angepasst. Die aktuelle Corona-Schutzverordnung kann auf den Internetseiten der Landesregierung eingesehen werden. Alle Einzelregelungen für den Sport finden sich in § 11. Weiterführende Fragen beantwortet auch eine FAQ-Seite des Landes sowie ausführlich der Landessportverband Schleswig-Holstein auf seiner Internetpräsenz.

 

20220118 S H LR Quarantäne Schaubild 17.01.2022


Bericht:
Christopher Brust

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