Corona-Virus: Mit 3G auf dem Weg zur Normalität

20210919 Beitragsbild Corona Verordnung ab 20.09.2021

Seit dem 03. März gilt für Sport in geschlossenen Räumen wieder, dass teilnehmen darf, wer geimpft, genesen oder negativ getestet ist.

Corona-Bekämpfungsregeln ab 03. März 2022

Am 01. März hat die schleswig-holsteinische Landesregierung eine neue Verordnung zur Corona-Eindämmung beschlossen. Für den Sport sieht diese im Kern folgende Erleichterungen vor:

  • Die Teilnehmerbegrenzung bei Sportwettbewerben draußen wie drinnen entfällt
  • Sport in Innenräumen kann wieder unter Beachtung der 3G-Regel ausgegübt werden

Am Hallensport dürfen somit diese Personengruppen teilnehmen:

  • Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2,4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind.
  • Kinder bis zur Einschulung,
  • Minderjährige, die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden.

Rund um die Testpflicht sind diese Vorgaben zu beachten:

  • Gültig sind Antigen-Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden). Der Nachweis ist in verkörperter (schriftlicher) oder digitaler Form vorzulegen.
  • Ebenfalls gültig sind die sog. Selbsttests. Die Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmVO) verlangt im Wortlaut, dass der Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Dies wären z.B. der/die Inhaber/Inhaberin oder von ihr oder ihm berechtigte Personen, denen die Sportstätte zur Nutzung überlassen ist.
  • Eine Testpflicht gilt nicht für Kinder bis zu ihrer Einschulung.

§ 4 Absatz 4 Satz 1 regelt, dass der Impf-, Genesenen- oder Testnachweis sowie Nachweise der Auffrischungsimpfung für alle Personen ab 16 Jahren mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis überprüft werden muss, um nachvollziehen zu können, dass die Person auch diejenige Person ist, die den Nachweis vorzeigt, es sei denn, er oder sie ist dem Sportstättenbetreiber oder der Sportstättenbetreiberin persönlich bekannt. Zudem muss, soweit der Nachweis mittels QR-Code erfolgt, dieser mit der CovPass Check-App des Robert Koch-Instituts überprüft werden.

 

Für Veranstaltungen gelten folgende Rahmenbedingungen:

Im Freien existieren für Events mit weniger als 500 Teilnehmern keine Vorgaben mehr. Werden mehr Gäste erwartet, so gälte 2G. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit (gleichzeitig) bis zu 500 Teilnehmenden gilt 3G (geimpft/ genesen/getestet). Bei höchstens 100 zeitgleich anwesenden Personen, die sich passiv verhalten und feste Sitz- oder Stehplätze haben, entfällt auch die Maskenpflicht.

 

Unser Verein hat sein Hygienekonzept, das für alle Sportler:innen verbindlich gilt, aufgrund der neuen Bedingungen angepasst. Die aktuelle Corona-Schutzverordnung kann auf den Internetseiten der Landesregierung eingesehen werden. Alle Einzelregelungen für den Sport finden sich in § 11. Weiterführende Fragen beantwortet auch eine FAQ-Seite des Landes sowie ausführlich der Landessportverband Schleswig-Holstein auf seiner Internetpräsenz.

 

Bericht: Christopher Brust

 

 

 

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